Hallo Kollechen,
gehe ich recht in der Annahme, dass bei Versammlungstätten (Bayern), die tragenden Teile des Bauwerkes selbst, nach BayBO zu betrachten sind (somit Art. 28)?
Der § 17 Decken und Tragwerk der VStättV (Stand 12/99) sagt im Abs. 2 nur etwas über "Tragende Bauteile von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen und ähnlichen Anlagen" aus (siehe dort).
Richtig?
Gruß und Dank
Rupi (bald Biergarten heute)